Ab Mai 2014 dürfen Gebäude
nur noch mit Energieausweis vermietet oder verkauft werden. Doch Viele
Eigentümer haben noch keinen Energieausweis. Bei Inseraten müssen zukünftig
Effizienzdaten anzugeben sein, bei Besichtigungen muss der Energieausweis sogar
vorliegen.
Ab dem 1. Mai an sind
Vermieter und Verkäufer von Wohnungen verpflichtet, den potenziellen Interessenten spätestens bei der Besichtigung
der Wohnung oder des Hauses den Energieausweis vorzulegen. Bisher mussten die Eigentümer diesen Ausweis den
Kauf- oder Mietinteressenten nur zugänglich machen, wenn diese es ausdrücklich
verlangten.
Eigentümer können wie bisher zwischen zwei Varianten wählen,
entweder dem Energieverbrauchs- oder dem Energiebedarfsausweis. Während der
Verbrauchsausweis auf den tatsächlichen Energieverbrauchswerten der vergangenen
drei Jahre basiert, berechnet der Bedarfsausweis auf Grundlage der
Gebäudekubatur und des Heizsystems den theoretischen Energiebedarf. Dabei
beziehen sich beide Varianten immer auf das gesamte Gebäude und nicht auf die
einzelne Wohneinheit.
Vorteil des Verbrauchsausweises: Er ist deutlich
preisgünstiger. Zugelassen ist er laut Happ jedoch nur bei Gebäuden, die
mindestens fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag nach dem 1. November
1977 gestellt wurde. Bei neu errichteten Wohngebäuden ist ausschließlich der
Bedarfsausweis erlaubt. Keinen Energieausweis brauchen denkmalgeschützte
Immobilien. Ausstellen dürfen den Ausweis dafür qualifizierte Fachleute wie
Architekten, Bauingenieure oder Heizungsbauer.
Die Inhaber eines Energieausweises nach den alten
Vorschriften können sich hingegen entspannt zurücklehnen, denn der bleibt zehn
Jahre lang gültig.
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