Freitag, 31. Januar 2014

Thomas Filor Magdeburg: Verkäufer haftet für Mängel bei Immobilien



Die berühmte Klausel im Kaufvertrag: Gekauft wie gesehen? „Nein, das gilt keineswegs immer“, macht Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Stefan Bernhardt Käufern von mangelhaften Immobilien jetzt Mut. „Wer beim Verkauf eines Hauses vorhandene Schäden wissentlich verschweigt, kann somit auch zu Schadenersatz verpflichtet sein.“ Denn bei einer arglistigen Täuschung des Käufers über den genauen Umfang der bestehenden Mängel haftet der Vorbesitzer aucht dann, wenn der Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss enthält, so Bernhardt mit Verweis auf ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. U 874/12).
Der besagte Fall: Der Käufer eines Wohnhauses stellte nach dem vollzogenen Kauf schnell fest, dass die Dachdämmung durch Marderfraß großflächig zerstört war. Aus diesem Grunde  forderte vom Vorbesitzer 25.000 Euro Schadenersatz, da dieser die Mängel seiner Meinung nach arglistig verschwiegen habe. Der Verkäufer hingegen argumentierte bei der Befragung vor Gericht mit einer 2004 durchgeführten Teilrenovierung des Daches. Er sei einfach davon ausgegangen, dass durch diese Maßnahmen alle Marderschäden behoben worden seien.
Das Oberlandesgericht Koblenz sah das anders: Der Vorbesitzer habe es zumindest in Kauf genommen, dass weitere, damals nicht sanierte Teile des Daches erheblich beschädigt sein könnten. Da er dem Käufer diese Vorgeschichte aber generell verschwiegen habe, sah das Gericht die Arglist als erwiesen an. Auf den im Kaufvertrag genannten Gewährleistungsausschluss durfte sich der Verkäufer daher aus diesem Grunde nicht berufen.

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